INFORMATIONEN

NEUES ZUR GEMA 
Der Deutsche Chorverband hat rückwirkend zum 1. Januar 2018 mit der GEMA einen neuen Vertrag ausgehandelt. 
Den neuen Vertrag und die neuen Meldepflichten und -fristen finden Sie auf der Homepage des FSB unter http://www.fsb-online.de/service/ formulare/formulare.html 
Jeder Chor / Verein, der selbst als Veranstalter bzw. Produzent (z.B. von CDs) fungiert, ist grundsätzlich zur Anmeldung sämtlicher Konzerte, Chorveranstaltungen und anderweitiger Nutzung von Musik unter Angabe der Musikfolgen bzw. Programm verpflichtet. 
Ab sofort ist nur noch das neue Meldeformular (vollständig ausgefüllt) zu verwenden. Bisherige Formulare können nicht mehr bearbeitet werden und werden von der GEMA nicht mehr anerkannt. 
Die Meldungen über die chorischen und geselligen Veranstaltungen sind spät. 14 Tage nach der Veranstaltung an die Geschäftsstelle des Fränkischen Sängerbundes, Bahnhofstraße 30, 96450 Coburg zu übermitteln. Dies kann per Post oder per E-Mail erfolgen. Die Vorab-Meldungen für die rein geselligen Veranstaltungen entfallen!! Die GEMA-Gebühren für die nicht chormusikalischen Veranstaltungen tragen weiterhin die Vereine alleine.
Alle Gebühren für die chormusikalischen Veranstaltungen übernimmt weiterhin der Fränkische Sängerbund. Der Fränkische Sängerbund muss die Veranstaltungen monatlich (bis Ende des Folgemonats) an die GEMA melden. 
Die Möglichkeit der Nachmeldung von Veranstaltungen aus den Monaten Januar bis November eines Jahres bis zum 31.01. des Folgejahres ist entfallen!! Für verspätet eingehende Meldungen oder Meldungen die direkt an die GEMA erfolgen, muss die Rechnung direkt vom Verein bezahlt werden. 
Kommt ein Verein seiner Meldeverpflichtung nicht nach und die GEMA stellt eine nicht angemeldete Veranstaltung fest, wird nach § 2.5 der Lizenzvereinbarung „kein Gesamtvertragsnachlass eingeräumt werden“. Die GEMA behält sich auch vor, in diesen Fällen Schadensersatzansprüche geltend zu machen (doppelte Normalvergütung). Die Rechnungen gehen in diesen Fällen direkt an den Chor/Verein.
Eine Meldepflicht besteht auch bei allen geselligen Veranstaltungen in Räumen bis 150 qm Größe, Weihnachtsfeiern, Theaterabenden, Umzugsmusiken, Festakten bei offiziellen Gelegenheiten, Freundschaftssingen,“ Wirtshaussingen“ und Wohltätigkeitssingen.
Quelle: FSB inTakt_3
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